Satzung


Präambel

Die Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer Reutlingen sind ein Zusammenschluss junger Unternehmer und Führungskräfte aus dem Bezirk der Industrie- und Handelskammer Reutlingen (im Folgenden IHK genannt) mit den Landkreisen Reutlingen, Tübingen, Zollernalb.

 

§ 1 Name, Sitz, Verhältnis zur IHK

Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Wirtschaftsjunioren bei der IHK Reutlingen“

(im Folgenden Wirtschaftsjunioren genannt). Sitz der Wirtschaftsjunioren ist Reutlingen.

Die Wirtschaftsjunioren werden von der IHK gefördert; diese übernimmt mit einer Geschäftsstelle die organisatorische Betreuung.

§ 2 Zweck

Die Wirtschaftsjunioren wollen 

  1. junge Führungskräfte der Wirtschaft zusammenführen, um ihnen die Möglichkeit zum wirtschaftlichen und allgemeinen Erfahrungs- und Gedankenaustausch untereinander und mit Wirtschaftsjunioren aus anderen Bezirken zu geben,

  2. dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten und die Mitarbeit des Einzelnen in den Selbstverwaltungs­organen der Wirtschaft und in den demokratischen Institutionen fördern,

  3. das Bewusstsein und die Verantwortung von Unternehmern und Führungskräften in der Wirtschaft und der Gesellschaft vertiefen.

Der Kreis erfüllt seine Aufgaben freiwillig. Dritte können aus der Satzung keine Ansprüche gegen den Kreis ableiten. Der Kreis verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Kreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied kann werden, wer Führungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnimmt oder für die Übernahme solcher Aufgaben herangebildet wird und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass das den Wirtschafts­junior beschäftigende oder ihm gehörende Unternehmen Mitglied der IHK ist.

  2. Im Einzelfall können auch andere Personen, die den Zielsetzungen des Kreises durch ihre Ausbildung oder berufliche Tätigkeit besonders nahe stehen, Mitglied werden.

  3. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand der Wirtschaftsjunioren zu stellen. Über die Aufnahme als Mitglied wird vom Vorstand nach einer angemessenen Zugehörigkeitsdauer als Gast (in der Regel 6 Monate) entschieden, in der der Antragsteller den Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren beigewohnt hat.

  4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen des Kreises.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

  • Die Mitgliedschaft endet

    a) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand

    b) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied sein 40. Lebensjahr vollendet hat,

    c) durch Ausschluss, wenn

    - ein Mitglied offensichtlich Desinteresse an der Arbeit des Kreises zeigt

    - ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Wirtschaftsjunioren schädigt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

    - ein Mitglied seinen Jahresbeitrag (§ 9) nicht entrichtet.

    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. 

  1. Altersbedingt ausgeschiedene Mitglieder können weiterhin dem „Förderkreis“ angehören. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand ge­meinsam mit dem Betreuer des Förderkreises. Der Betreuer des Förderkreises wird vom Vorstand ernannt und nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 5 Organe

Organe der Wirtschaftsjunioren sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung 

  1. Die Gesamtheit der Mitglieder der Wirtschaftsjunioren bildet die Mitglieder­versammlung.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über: 

    • die Wahl des Sprechers, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters und des Kassenprüfers, jeweils für ein Geschäftsjahr,

    • Satzungsänderungen,

    • Festsetzung des Jahresbeitrages,

    • Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt,

    • die Genehmigung des Kassenberichts,

    • die Entlastung des Vorstands.

  3. Am Ende des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Regulariensitzung) statt, bei der über die in Nr. 2 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.

  4. Zur Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge können innerhalb der in der Einladung genannten Frist gestellt werden.

  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Sprecher einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder. Der Antrag der Mitglieder muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte gestellt werden.

  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung bedarf es immer einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das vom Sprecher und vom Betreuer der IHK zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand 

  1. Der Vorstand leitet und vertritt die Wirtschaftsjunioren und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  2. Der Vorstand besteht aus dem Sprecher, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, und dem mit der Betreuung der Wirtschaftsjunioren beauftragten Mitarbeiter der IHK.

  3. Der Schatzmeister führt Kasse und Konten der Wirtschaftsjunioren.

§ 8 Sprecher 

  1. Der Sprecher repräsentiert die Wirtschaftsjunioren nach außen und leitet die Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen und Vorstandssitzungen. Er kann durch seinen Stellvertreter oder von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden.

  2. Scheidet der Sprecher vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger aus seiner Mitte.

§ 9 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag für Mitglieder ist jeweils im Februar eines Jahres im Voraus fällig.

  2. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden Beitragsanteile nicht zurückerstattet. Ebenso ist bei Aufnahme innerhalb des Geschäftsjahres der volle Jahresbeitrag fällig.

§ 10 Schlussbestimmungen 

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des Folgejahres.

  2. Die Wirtschaftsjunioren sind Mitglied bei den "Wirtschaftsjunioren Deutschland".

    Über diese Organisation besteht Mitgliedschaft in der "Junior Chamber International".

  3. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen der IHK zuzuführen.

§ 11 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 20. Januar 2009 in Kraft und ersetzt die vorherige Satzung.

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